SSP Fonds für Stipendien und finanzielle Unterstützungen

Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen aus dem «SSP Fonds für Stipendien und finanzielle Unterstützungen»

Allgemeines

  1. Es besteht ein «SSP Fonds für Stipendien und finanzielle Unterstützungen».
  2. Das bereits bestehende Grundkapital wir wie folgt geäufnet:
    • Bei jedem Jahresabschluss werden 20% des Gewinnes der Jahresrechnung der SSP in diesen Fonds überwiesen. Schliesst das Geschäftsjahr mit einem Verlust ab, oder entspricht das Fondskapital mehr als 30% des Gesamtvermögens der SSP so wird kein Beitrag überwiesen. Stichtag ist der 30. Juni, bzw. das Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres.
    • Zuwendung Dritter
  3. Der Fonds dient:
    • als Stipendium für den wissenschaftlichen Nachwuchs
    • der finanziellen Unterstützung für Einzelpersonen, Kliniken oder DH Schulen
    • der finanziellen Unterstützung technischer Einrichtungen für die Lehrtätigkeit in der Parodontologie oder von Leistungen zugunsten der SSP

SSP Stipendium für wissenschaftlichen Nachwuchs

  1. Das SSP Stipendium zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bezweckt die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der klinischen Parodontologie, sowie der Grundlagenforschung.
  2. SSP-Stipendien werden pro Person höchstens einmal verliehen, wobei die Höhe des Stipendiums auf maximal CHF 36’000.- festgelegt ist. Liegen mehrere unterstützungswürdige Stipendien-Anträge vor, so muss dieser Betrag auf die diversen Anträge aufgeteilt werden.
  3. Die Bewerbung um ein SSP-Stipendium erfolgt durch den Kandidaten unter Nennung zweier Referenten. Davon ist einer an einer anderen Institution tätig als der Kandidat. Der Kandidat hat einzureichen: Curriculum Vitae mit Publikationsliste, Studienausweise, detaillierter Ausbildungsplan, Zusage des Leiters der in Aussicht genommenen Institution.
  4. Als Referenten sind legitimiert: Dozenten der medizinischen Fakultäten der Schweizerischen Universitäten.
  5. Als Ausbildungsorte sind zugelassen:
    • Medizinische und zahnmedizinische Laboratorien, Kliniken und Institute des In- und Auslandes, an denen klinisch- oder laborexperimentell gearbeitet wird.
    • Naturwissenschaftliche Laboratorien und Institute des In- und Auslandes, an denen ein biologisches oder ein an Biologie angrenzendes Arbeitsgebiet vertreten ist.
    • Zahnmedizinische Kliniken und Institute, welche ein anerkanntes strukturiertes Weiterbildungsprogramm mit offiziellem Abschluss (MS., M.S.D., PhD) anbieten
  6. Der Kandidat muss sich durch wissenschaftliche Arbeiten ausweisen können und hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
    • Schweizer Bürger oder C-Ausweis
    • Abgeschlossenes zahnmedizinisches Studium
    • Abgeschlossenes Doktorat oder äquivalente postgraduate Ausbildung
      Der Kandidat muss zur Zeit des Antrages seit mindestens zwei Jahren Mitglied der SSP sein.
  7. Die Referenten bewerten den Kandidaten hinsichtlich seiner fachlichen und charakterlichen Qualitäten, seiner Eignung zu wissenschaftlicher Arbeit und zur Lehrtätigkeit in einem an den Vorstand der SSP gerichteten Gutachten.
    Der Promotor – Referent soll sich zusätzlich über eine mögliche Anstellung des Kandidaten nach Ablauf des Stipendiums äussern.
  8. Der Vorstand prüft die eingereichten Gesuche und entscheidet, nach Einholung aller benötigten Informationen, endgültig über die Verleihung der Stipendien. Die persönliche Vorstellung des Kandidaten an einer Vorstandssitzung bleibt vorbehalten.
  9. Der Entscheid über die Gesuche erfolgt in den Sitzungen des Vorstandes, welcher in der Regel im Frühjahr und an der Jahrestagung (Herbst) tagt.
  10. Es besteht kein Rekursrecht. Ein abgelehntes Gesuch bedarf keiner Begründung.
  11. Der Stipendiat verpflichtet sich, bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des Stipendiums, dem Vorstand einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit abzuliefern. Publikationen, welche im Zusammenhang mit dem Stipendium entstanden sind, werden unter Erwähnung des SSP-Stipendiums verfasst.
    Resultate aus der Forschungstätigkeit sollen an der Jahrestagung der SSP präsentiert werden. (z.B. im Rahmen einer Poster-Demonstration)

Finanzielle Unterstützung für Einzelpersonen, Kliniken und DH-Schulen

  1. Die SSP kann auch Einzelpersonen, welche nicht unter Art.2 fallen, sowie Kliniken und DH-Schulen mit dem Fonds finanziell unterstützen.
  2. Der Gesuchsteller muss dem Vorstand der SSP schriftlich Grund und Zweck des Antrages angeben. Die Höhe des gewünschten Betrages und ein Budget müssen Bestandteil des Antrages sein. Bei Einzelpersonen wird auch ein Curriculum vitae verlangt.
  3. Das Gesuch muss in einem Zusammenhang mit den Interessen der SSP stehen. Ebenso können FachzahnarztkandidatInnen, welche die Kosten der Prüfungsgebühren seitens BZW (SSO) und SSP nicht tragen können, einen begründeten Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen.
  4. Liegt nur 1 Gesuch nach Art. 3 vor, wird der zugesprochene Betrag auf höchstens 20% des SSP Fonds limitiert.
    Liegen mehrere Anträge von Einzelpersonen, Kliniken oder DH Schulen vor, wird die Summe der zugesprochenen Gelder auf höchstens 50% des Fonds limitiert (Ausnahme: Zuwendungen Dritter mit klarem Bestimmungszweck).
  5. Mehrmalige Unterstützung von Einzelpersonen erfolgt nur in Ausnahmefällen.

Finanzielle Unterstützung für eine technische Einrichtung für die Lehrtätigkeit in Parodontologie oder einer Leistung zugunsten der SSP

  1. Die SSP kann auch Gesuche genehmigen, welche technische Einrichtungen im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit im Gebiet der Parodontologie oder besondere Leistungen, welche der SSP zugutekommen, unterstützen.
  2. Der Gesuchsteller muss dem Vorstand der SSP schriftlich Grund und Zweck des Antrages angeben. Die Höhe des gewünschten Betrages und ein detailliertes Budget muss Bestandteil des Antrages sein. Zudem muss das Gesuch in einem direkten Zusammenhang mit der Parodontologie stehen.
  3. Liegt nur ein Gesuch nach Art. 4 vor, wird der zugesprochene Betrag auf höchstens 20% des SSP Fonds limitiert.
    Liegen mehrere Anträge von Gesuchstellern nach Art. 4 vor, wird die Summe der zugesprochenen Gelder auf höchstens 30% des Fonds limitiert.

Dieses Reglement ersetzt die „Richtlinien für die Vergabe aus dem “ SSP Fonds für Stipendien und finanzielle Unterstützungen“, vom 2. Mai 2002 und alle früheren Regelungen. Es kann jederzeit vom Vorstand mit einem 2/3-Mehr abgeändert werden. Es wurde an der Vorstandssitzung in Fribourg vom 4.9.2013 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Stand: 30. August 2021, Version 1.0

SSP-Stipendien: frühere Empfängerinnen und Empfänger

2016 Dr. Alexandra Stähli
2017 PD Dr. Norbert Cionca
2007 PD Dr. Christoph Ramseier
1997 Prof. Dr. Giovanni Salvi

SSP-Unterstützung

2013 alle vier Universitäten der Schweiz (je CHF 20’000.-)
2016 Swiss Dental Hygienists (CHF 5’000.-)

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