Art. 4        Aufnahme

Die Aufnahme in die Gesellschaft als Aktivmitglied, Unterstützendes Mitglied oder Gastmitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches, das spätestens 4 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung an das Sekretariat einzureichen ist.

Voraussetzung für die Aufnahme ist in der Regel die Mitgliedschaft in der Schweizerischen
Zahnärzte-Gesellschaft (SSO). Bei Ausnahmen von dieser Regel müssen dem Aufnahmegesuch die
Empfehlung von zwei Aktivmitgliedern beigefügt werden. Zahnärzte im Ausland mit einem ausländischen, dem schweizerischen gleichwertigen Diplom, können durch die Empfehlung von zwei Aktivmitgliedern und des Vorstandes unterstützendes Mitglied werden.

Die Aufnahme erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung. Falls anlässlich der
Mitgliederversammlung drei stimmberechtigte Mitglieder Bedenken gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes anmelden, muss über die Aufnahme geheim abgestimmt werden. Die Aufnahme setzt für die offene und die geheime Abstimmung eine Dreiviertel-Mehrheit voraus. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs braucht gegenüber dem Antragsteller nicht begründet zu werden.

Art. 5 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Tod des Mitgliedes.
  • Freiwilligen Austritt.

Dieser wird bis spätestens am 31. März dem Präsidenten oder dem Sekretariat schriftlich mitgeteilt und erfolgt auf Ende des Vereinsjahres (30. Juni). Eine Kündigung kann erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen erfolgen.

Ausschluss:
Der Vorstand kann einen Ausschluss verfügen wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber der Gesellschaft trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Die
Mitgliederversammlung ist zur Behandlung von Ausschlüssen aus andern Gründen zuständig; soweit ein diesbezüglicher Antrag nicht vom Vorstand ausgeht, ist ein Antrag dem Vorstand spätestens bis zum 31. März einzureichen. In diesem Fall ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder in geheimer Abstimmung erforderlich.

Ausscheidende haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 6 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der SSP haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind persönlich nicht haftbar.